AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1 Allgemeines – Geltungsbereich
  1. Die Leistungen, Lieferungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von Ihnen werden außer bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht anerkannt.
  2. Wir erfassen und verarbeiten personenbezogene Daten auf Basis der einschlägigen Datenschutzbestimmungen nur im Rahmen der Vertragserfüllung.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.
  • 2 Angebot – Vertragsabschluss – Angebotsunterlagen
  1. Die Konditionen für Lieferung und Leistung sind gemäß unserem unverbindlichen Preisangebot drei Wochen ab Angebotsdatum gültig, wenn nicht anders schriftlich festgehalten. Handschriftliche Änderungen sind dabei nicht bindend. Ein Vertrag kommt nicht mit der Annahme des von uns übersandten bzw. ausgehändigten Angebotes zustande. Vielmehr ist aufgrund des an Sie übergebenen unverbindlichen Preisangebotes von Ihnen eine verbindliche Bestellung bzw. verbindlicher Auftrag auf der Basis des übermittelten Angebotes an uns zu unterbreiten. Der Vertrag kommt nach unserem freiem Wahlrecht, entweder durch Erstellung einer Auftragsbestätigung oder der direkten Bestätigung auf dem Bestellschein/Angebot bzw. der Auslieferung der Ware an Sie zustande.
  2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nachlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Sie werden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
  3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums und Urheberrechte vor. Als „vertraulich“ bezeichnete Unterlagen dürfen nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergegeben werden.
  4. Als vereinbarte Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur unsere technische Produktbeschreibung und/oder diejenige des Herstellers, soweit ausdrücklich beides als solche bezeichnet.
  5. Wir erteilen keinerlei Garantien hinsichtlich unserer Lieferungen und Leistungen, soweit solche nicht ausdrücklich vertraglich als solche vereinbart sind. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt, durch die wir jedoch nicht über die gesetzliche Gewährleistung im Rahmen des Vertrages oder dieser AGB hinaus verpflichtet werden.
  6. Wir beraten unseren Kunden, über erneuerbare Energien. Dabei versuchen wir Fördermöglichkeiten zu berücksichtigen. Regionale Förderungen der Städte, des Bundeslandes oder eines Energieversorgers berücksichtigen wir dabei nicht. Die bekannten Förderungen der BAFA oder der KfW besprechen wir gerne mit dem Kunden. Wir nehmen keinerlei Haftung für Förderungen an und auf das einhalten von deren Richtlinien, dies muss der Kunde tun. Um die in seinem Bundesland oder Stadt geltenden oder möglichen Förderungen muss sich der Kunde bemühen, dies gilt auch um die Einhaltung der Bedingungen dieser möglichen Förderungen.
  • 3 Montage Arbeiten
  1. Während der Montage kann es mit Absprache des Kunden Veränderungen am vorher vereinbarten Waren oder Materialien geben. Beispiel: so kann sich lieferbedingt die Anzahl der Module ändern, wenn die Leistung der verbauten PV Module sich verändert hat, die bestellte kWp Größe wird hierdurch natürlich nicht unterschritten.
Allerdings kann es dazu kommen, das nicht alle bestellten PV Module aufgrund von Platz oder einzuhaltenden Abständen – also aus technischen Gründen – verbaut werden können, dies stellt sich erst vor Ort beim direkten Ausmessen heraus.  Natürlich werden nicht verbaute Module nicht berechnet.
    1. Die Lage der Module (Dachfläche/Ausrichtung) wird mit dem Kunden vor Ort besprochen. Die Belegung kann oft erst Vor Ort nach genauer Besichtigung des Daches Abschliessend geklärt werden. Durch die Unterschrift auf der Abnahme bestätigt der Kunde/Auftraggeber die Vereinbarung / Änderung bzw. Lage der Module.
  2. Die DC Kabel Verlegung erfolgt ausschließlich am Gebäude in einem von uns gestellten weißen oder brauen UV beständigen und Streichbaren Kabelkanal.
  3. Eventuelle Änderungen – Material, Aufbauort, Ware usw…  gelten als abgenommen, wenn dieses auf dem Abnahmeprotokoll notiert und vom Kunden bzw. dessen Vertreter abgezeichnet wurden. Ein späterer Regress / Einwand ist gegenstandslos.
  4. Wir weisen darauf hin, dass die Dacheindeckung ihres Daches, bei der Montage bearbeitet wird. Die Ziegel werden geflext oder mit dem Dachdeckerhammer bearbeitet. Vermittelte Eindeckungen werden bearbeitet und mit Ziegeln oder dem passenden Material wieder geschlossen. Bei Trapez- oder Welldächern werden diese durchbohrt, um eine Verbindung mit der Unterkonstruktion herzustellen. (Bei Trapez kann eine sogenannte Blechschraube ausreichen, diese hat keine Verbindung zur Unterkonstruktion). Bei den Photovoltaikmodulen kann es zu Farbabweichungen kommen. Hier kann es beim Verlegen zu einem optischen Farbwechsel bei der Gesamtansicht der Anlage kommen, da die Module nicht immer den gleichen blauen und  oder schwarzen Farbverlauf haben. Selbst ein einzelnes Modul kann auf der Fläche eine stärkere und schwächere Optik aufweisen.
  5. Wir weisen darauf hin, dass die montagebetreffenden und umliegende Dachflächen teilweise oder ganz geöffnet werden müssen. Wurden diese Dachfläche/n durch besondere Maßnahmen gesichert (z.B. Vermörtelt, Betoniert, Bitumen usw.) und müssen nach den erfolgten Montagearbeiten wieder gesondert verschlossen werden, so müssen diese Arbeiten gesondert beauftragt und die hierfür entstehenden Kosten durch den Kunden getragen werden. Diese Tätigkeiten sind ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil, wenn diese nicht im Angebot gesondert ausgewiesen werden. Der Kunde kann diese Arbeiten ein anderes Unternehmen oder an uns beauftragen. Hierzu erhält er auf Anfrage ein gesondertes Angebot.
  • 4 Rechnungsversand
  1. Rechnungen werden ausschließlich schriftlich oder elektronisch versandt. Bei der elektronisch übermittelten Rechnung bedarf die Zustimmung des Empfängers keiner besonderen Form.
  2. Für den Fall, dass Sie einem elektronischen Rechnungsversand zustimmen, sind wir berechtigt, Rechnungen in elektronischer Form an Sie zu übermitteln. In diesem Fall haben Sie uns eine gültige E-Mail-Adresse zum Zwecke der Übermittlung elektronischer Rechnungen mitzuteilen. Sie sind verpflichtet, die technischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Sie die Rechnung vereinbarungsgemäß abrufen können. Etwaige automatisierte elektronische Antwortschreiben (z.B. Abwesenheitsnotizen) stehen einer wirksamen Zustellung nicht entgegen.
  3. Eine Änderung der für den elektronischen Rechnungsversand benannten E-Mail-Adresse ist durch Sie uns unverzüglich mitzuteilen. Im Falle einer schuldhaft unterbliebenen oder fehlerhaften Mitteilung über die Änderung der für die elektronische Rechnung benannten E- Mail-Adresse, haben Sie den durch die Adressermittlung entstandenen Schaden zu ersetzen.
  4. Die elektronische Rechnung gilt mit dem Eingang der E-Mail bei Ihnen, der die elektronische Rechnung beigefügt ist, als zugegangen.
  5. Sie können Ihre Zustimmung zu dem elektronischen Rechnungsversand jederzeit schriftlich oder in Textform widerrufen.
  • 5 Preise
  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ohne Montage und ohne Verpackungs- und Transportkosten, diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, Preise entsprechend anzupassen, wenn es nach Vertragsabschluss mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten zu Kostenerhöhungen/-senkungen kommt. Ändern sich danach bis zur Lieferung Löhne oder Materialkosten, so sind wir (auf Verlangen gegen Nachweis) berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen/Kostensenkungen zu ändern. Sie sind zum Rücktritt nur berechtigt, wenn eine Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Ablieferung nicht nur unerheblich überschreitet und die Erhöhung mehr als 5 % der Entgeltzahlung beträgt.
  • 6 Zahlungsbedingungen
  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der jeweils geschuldete Rechnungsbetrag spesenfrei ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig, soweit in der Rechnung keine abweichende Zahlungsfrist ausgewiesen ist.
  2. Nach Ablauf der Zahlungsfrist geraten Sie in Zahlungsverzug, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf.
  3. Im Falle des Zahlungsverzuges mit mehr als einer Verbindlichkeit sind die gesamten Forderungen sofort fällig.
  4. Aufrechnungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten, von uns anerkannt sind oder auf von uns unbestrittenen Mängeln beruhen. Außerdem sind Sie zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit nur befugt, als Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  • 7 Factoring
  1. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung ganz oder teilweise abzutreten.
  2. Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung können in diesem Fall nur an den Factor geleistet werden, an den wir unsere Ansprüche abgetreten haben. Ist eine Abtretung erfolgt, wird im Rahmen der Rechnungsstellung hierauf nochmals ausdrücklich hingewiesen.
  • 8 Eigentumsvorbehalt und Rücktrittsrecht
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor („Vorbehaltsware“). Sie sind verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, haben Sie diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Insbesondere sind Sie verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert ausreichend zu versichern
  2. Bis zur vollständigen Bezahlung sind Ihnen eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware untersagt.
  3. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt mit dem Dritten vereinbart, dass das Eigentum auf seinen Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat.
  4. Veräußern Sie die Vorbehaltsware weiter, so treten Sie uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsendbetrages einschließlich Umsatzsteuer ab, die Ihnen aus der Weiterveräußerung gegen Ihre Kunden oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist.
  5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so treten Sie denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Betrag inklusive Umsatzsteuer entspricht.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch Sie wird stets für uns vorgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
  7. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Rechnungsendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass Ihre Sache als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass Sie uns anteilmäßig Miteigentum übertragen. Sie verwahren das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
  8. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie einen eigenen Anschriftenwechsel haben Sie uns unverzüglich anzuzeigen.
  • 9 Liefer- und Leistungszeit / Unmöglichkeit
  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur dann bindend, wenn diese ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Sie stellen keine Fixtermine dar, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, mit der Absendung der Auftragsbestätigung bzw. dem Ablauf der Widerrufsfrist. Dies setzt jedoch voraus, dass mit Ihnen alle kaufmännischen und technischen Fragen abschließend und verbindlich geklärt sind und Sie alle Ihnen obliegenden Verpflichtungen, wie Beibringung erforderlicher Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vereinbarte Zahlungen erfüllt haben, ansonsten verlängert sich die Lieferzeit angemessen, soweit nicht wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  • 10 Teillieferung/Annahmeverzug u.a.
  1. Wir sind zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung unserer Interessen Ihnen zumutbar ist.
  2. Kommen Sie in Annahmeverzug oder verletzen schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
  3. Die Art der Beförderung, der Transportweg, Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs/Frachtführers, sowie die Verpackung sind unserer Wahl überlassen, soweit nicht anderweitig vereinbart.
  • 11 Aufstellung und Montage
  1. Für die Aufstellung und Montage haben Sie haben auf Ihre Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    • alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
    • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,
    • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Vertragsgegenstände, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen haben Sie zum Schutz unseres Besitzes und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, den Sie zum Schutz Ihres eigenen Besitzes ergreifen würden.
  2. Vor Beginn der Arbeiten haben Sie die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  3. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von uns zu vertretende Umstände, so haben Sie in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen von uns oder des Montagepersonals zu tragen.
  4. Sie sind verpflichtet, uns auf Verlangen die Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
  5. Bei Dacharbeiten (auch Photovoltaikverbau) kann es vereinzelt zu Ziegelbruch kommen. Sollten bereits defekte Ziegel gesehen werden, werden diese ausgetauscht. Für die Materialbeschaffung ist der Auftraggeber verantwortlich (Wir empfehlen für die PV-Montage ca. 20 Ersatzziegel auf Lager zu haben). Für die Bearbeitung von Ziegeln gilt dies ebenfalls. Sogenannte vermittelte Ziegeln müssen nach PV Verbau wieder verschlossen werden, diese Leistung ist ausdrücklich nicht in unseren Angeboten/Arbeiten enthalten.
  • 12 Höhere Gewalt
  1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Seuchen, Pandemien u. a. – auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, haben wir nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
  2. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, sind Sie nach angemessener Nachfristsetzung, die mindestens 2 Wochen betragen muss, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
  3. Über das Vorliegen der in Satz 1 genannten Umstände werden wir Sie informieren.
  • 13 Mängelhaftung – Gewährleistung
  1. Zulässige Abweichungen im Rahmen der jeweils einschlägigen technischen Normen (z. B. ISO- oder DIN-Normen) stellen keine Mängel dar.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von Ihnen oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungs-/Reparaturarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  3. Liegt ein Werkvertrag vor, so ist eine Abnahme durchzuführen. Verlangen wir nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so haben Sie diese innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn Sie die Zweiwochenfrist verstreichen lassen oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen haben. Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, so haben wir binnen angemessener Frist den mangelfreien Zustand herzustellen und um erneute Abnahme nachzusuchen. Im Falle unwesentlicher Mängel kann die Abnahme von Ihnen nicht verweigert werden, wir haben den jeweils festgestellten Mangel binnen angemessener Frist zu beseitigen.
  4. Sie sind verpflichtet, soweit es sich bei ihnen um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt und ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt, die Ware unverzüglich nach der Ablieferung, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige diesbezüglich zu machen.
  5. Soweit ein Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form von Mängelbeseitigung oder Lieferung/Herstellung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt.
  6. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, können Sie grundsätzlich nach Ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadensersatz verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht Ihnen kein Rücktrittsrecht zu
  7. Soweit Kaufrecht zur Anwendung kommt und es sich bei Ihnen um einen Unternehmer im Sinne des Gesetzes handelt, wird die Gewährleistung auf 1 Jahr begrenzt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Unsere Haftung ist nach § 13 begrenzt.
  • 14 Allgemeine Haftungsbegrenzung
  1. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen (sog. Kardinalspflichten), ist unsere Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  2. Die vorgenannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von uns, eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen von uns; ebenso gelten die vorgenannten Haftungsbeschränkungen nicht für unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetzes, im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit sowie bei Mängeln, die wir arglistig verschweigen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben.
  3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Eine Haftung für die Höhe der Einspeisungsvergütung oder mögliche Förderung bzw. für die erstellte Wirtschaftlichkeitsberechnung ist ausgeschlossen. Für die Inbetriebnahme sowie den Inbetriebnahme-Termin durch den Energieversorger übernehmen wir ebenfalls keine Haftung.
  • 15 Sonstige Vereinbarungen
  1. Für die Rechtsbeziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationalen Privat-/Kollisionsrechts und unter Ausschluss des UNKaufrechts.
  • 16 Nachträgliche Änderungen
  1. Beim Verbau der Photovoltaikanlage und deren Zubehör kann es zu Veränderungen kommen, die nicht in der Bestellung beschrieben/ bestellt worden sind. Einigen sich beide Parteien während des Verbaus auf diese Änderungen, so gilt
das Abnahmeprotokoll, mit den dort eingetragenen, geänderten Daten. Somit muss der Kaufvertrag/ Bestellung nicht nachträglich geändert werden. Beispiele für eine Änderung können sein:
Verbau von weniger Modulen (optische Gründe oder Platzmangel); Verbau von mehr Modulen (optische Gründe oder nachträglicher Kundenwunsch).
  2. Die Veränderung der Anlage bei Änderung der verbauten Nennleistung der PV-Module ändert auch die verbundene Cloud Konfiguration. Sowohl bei einer Vergrößerung der Modulanzahl als auch bei einer Verringerung dieser kann es zu einer Preisänderung bei der abgeschlossenen Photovoltaikversicherung kommen.
  3. Es ist ebenfalls möglich, dass durch eine nachträgliche Erweiterung der Photovoltaikanlage nicht nur eine neue Anfrage beim Netzbetreiber erforderlich ist, welche die Inbetriebnahme verlängert, sondern es kann auch dazu führen, dass neue Bestimmungen vom Netzbetreiber in dessen TAB´s (Technische Ausführbestimmungen) zum Tragen kommen. Dies kann weitere Kosten für den elektrischen Verbau und/oder die Inbetriebnahme und somit die sogenannten AC-Arbeiten bedeuten. Diese Kosten sind vom Anlagenbetreiber zu bezahlen. Beispiel für Mehrkosten bei Mehrverbau: Werden mehr Module oder mehr kWp Nennleistugn verbaut, weil der Kunde dies nach dem Kauf der Anlage bzw. bei Verbau der Anlage nachträglich wünscht, so kann die Anlage statt 29 kWp jetzt 31,3 kWp aufweisen. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass der Netzbetreiber auf den Verbau zusätzlicher Komponenten besteht – wie z.B. einen NA-Schutz. Somit kommt zu dem Mehrpreis der kWp, die dem Kunden mitgeteilt wurden, nachträglich noch ein NA-Schutz inkl. Verbau. Sollte dieser nicht in den vorhandenen oder neu geplanten Zählerschrank passen, kommt ebenfalls eine Erweiterung des Zählerschranks auf den Anlagenbetreiber zu. Diese Kosten können 3.000 Euro überschreiten. Den Monteuren vor Ort – PV-Anlagen Monteuren – sind die TAB´s und die gesetzlichen Bestimmungen des Netzbetreibers weder bekannt noch können sie die Preise über die PV-Erweiterung auf dem Dach hinaus einschätzen. Es obliegt dem Kunden sich hierüber zu informieren oder sich gegen eine Erweiterung der Anlage zu entscheiden. Aus diesem Grund ist eine Erweiterung der Anlage während des Verbaus nicht empfehlenswert. Diese Art Schnellschuss kann nicht geplante Kosten für den Anlagenbetreiber nach sich ziehen.
  • 17 Salvatorische Klausel
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weist dieser Vertrag Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übri­gen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt und gültig bleiben.

Stand September 2023